§ 90 – Sanierung von Gewässerschäden
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers, normal das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers, normal den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers oder normal den Zustand eines Meeresgewässers; normal arabic ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt. (2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist. (3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie normal im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. normal arabic (4) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Eine Schädigung von Gewässern ist jeder erhebliche Schaden, der den ökologischen oder chemischen Zustand von Oberflächengewässern, Küstengewässern oder Grundwasser beeinträchtigt.
- Verantwortliche Personen müssen Sanierungsmaßnahmen ergreifen, wenn sie eine Schädigung verursacht haben, gemäß den EU-Richtlinien zur Umwelthaftung.
- Die zuständige Behörde für die Durchsetzung dieser Vorschriften ist in der Regel das Bundesamt für Naturschutz, mit Unterstützung anderer Behörden.
- Für Schäden an Meeresgewässern außerhalb der Küstengewässer sind spezielle Regelungen und Behörden zuständig, insbesondere wenn sie mit dem Bundesberggesetz in Verbindung stehen.
- Weitere Vorschriften zu Gewässerschäden und deren Sanierung bleiben unberührt und gelten zusätzlich.